Impressum

FB Personalmanagement GesmbH

Kranzgasse 18/13

A-1150 Wien

Tel.: +43 1 89 75 114

Fax.: +43 1 89 20 267

Email: info@fb-personal.at

Internet: www.fb-personal.at

Firmensitz: Wien

Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien

Firmenbuchnummer: FN 245267m

UID-Nummer: ATU 57850613

Geschäftsführer: Alazar Bairai

Bankverbindungen:

BA-CA Bank, 50790253901 Bkz. 12000

Hypo Nö Bank, 03955018701 Bkz. 53000

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse, die FB Personalmanagement GesmbH im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG eingeht. Bei Kollision mit Geschäftsbedienungen des Vertragspartners gehen die nachstehenden Geschäftsbedienungen vor.
  2. Der Beschäftigter darf den überlassenen Arbeitnehmer nur zu den mit der Überlasserin vereinbarten Dienste heranziehen. Erbringt der überlassene Arbeitnehmer tasächlich Leistungen einer höherwertigen Qualifikationsstufe, so gilt diese als vertraglich geleistet und (insbesondere) ist diese zu entlohnen sowie zu verrechnen. Kleinste Verrechnungseinheitt ist ein Arbeitstag entsprechend der kollektivverträglichen Normalarbeit, auch wenn tatsächlich eine kürzere Einsatzzeit erfolgt.
  3. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, im Namen des Beschäftigers Geld, Wertsachen, Inkasso bzw. vertraglich nicht vereinbarter Verpflichtungen zu übernehmen. Die FB Personalmanagement GesmbH übernimmt grundsäzlich keine Haftung, falls der überlassene Arbeitnehmer mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat oder falls er die ihm von unseren Kunden anvertrauten Gegenständen Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialen beschädigt.
    Gegenüber Dritten arbeitet der überlassene Arbeitnehmer unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Kunden. Eine Haftung für überlassene Chauffeure von Motorfahrzeugen sowie Baumaschinenführer bei Unfällen sei es für Körperverletzung oder Materialschäden, die unser Kunde dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt unserem Kunden sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.
  4. Im Sinne des ß 2 in Verbindung mit dem ß 6 AÜG ist der Beschäftigter für die Dauer der Überlassung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Fürsorgepflichten im weitesten Sinne verantwortlich. Der Beschäftigter erklärt sich ausdrücklich, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn und Arbeitsbedingungen dieser und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt wird. Der Beschäftigter verpflichtet sich diesbezüglich, wesentliche Änderungen der Umstände unverzüglich der Überlasserin bekannt zu geben. Die Normalarbeitszeit der überlassenen Arbeitnehmer richtet siich nach den arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen für die tasächliche ausgeübte Tätigkeit, wobei die im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten (in analoger Anwendung des ß 10 Abs.1 AÜG) bedacht zu nehmen ist.
  5. Die Überlasserin verpflichtet doe überlassenen Arbeitnehmer zu Wahrung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers gegenüber jedermann und zu jeder Zeit, woraus jedoch keinerlei Schadenersatzanspruch abzuleiten ist.
  6. Aus wichtigen Gründen kann die Überlasserin unter Bedachtnahme auf die spezifischen Verhältnisse und Wünsche des Beschäftigers einen Austausch der Person der überlassenen Arbeitskraft vornehmen, wobei bisher enstandene bzw. daraus resultierende Mehrkosten vom Beschäftiger zu tragen sind. Für den Beschäftiger gelten die gesetzlichen Bestandteile im Dienstzettel des Arbeitnehmers als Vertragsgrundlage, sodass aus der Beendigung des Dienstverhältnisses während der Probe durch den überlassenen Arbeitnehmer dem Überlasser keinerlei Schadenersatzansprüche erwachsen und bisherige Kosten von Beschäftiger zu tragen sind.
  7. Wird der Betrieb des Beschäftigers legal gestreikt, so stellt die FB Personalmanagement GesmbH kein Personal zu Verfügung. Für diesen Fall vereinbart die FB Personalmanagement GesmbH und der Beschäftigter bereits jetzt das Ruhen des Überlassungsvertrags für die Dauer des Streiks. Damit verbundene Nebenkosten (Mehraufwand) trägt der Beschäftigter.
  8. Über das Ausmaß der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigten führt der Arbeitnehmer Aufzeichnungen auf einem Tätigkeitsnachweis. Dieser Tätigkeitsnachweis. Dieser Tätigkeitsnachweis ist für die FB Personalmanagement Gesmbh auch die Grundlage der Abrechnung der finanziellen Ansprüche von der FB Personalmanagement GesmbH aus dem Vertrag mit dem Beschäftigten nicht zur Zurückhaltung der Gegenleistung.
  9. Rechnungslegung erfolgt wöchentlich. Die Kontrolle der Arbietszeit und die Genehmigung der Tätigkeitsnachweise ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt unmittelbar vor Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Der Beschäftigter erklärt sich bereit, vor Annahme der Tätigkeit der Überlasserin die Person des Genehmigenden schriftlich und namentlich zu bezeichnen.
  10. Die aktuellen Tarifsätze von der FB Personalmanagement GesmbH für die Überlassung von Arbeitskräften sind ein integrierter Bestandteil dieser Bedienungen.
    Gebühren der überlassenen Arbeitskraft im Sinne des ß10 AÜG- Zuschläge zum Normalarbeitslohn oder- gehalt- wie z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, besondere Erschwernisse, besondere Gefahr, Tag-und Fahrgelder, sofern die Tätigkeitsvorrichtung außerhalb der Betriebsstätte des Beschäftigers liegt- so darf die Überlasserin diese Kosten zzgl. Eines Bearbeitungszuschlages zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz in Rechnung stellen.
  11. Zahlungen der von der Überlasserin faktuierten Leistungen sind nach Rechnungserhalt prompt und netto ohne Abzug zahlbar. Zustellung der Fakturen an eine Betriebsstätte des Beschäftigers ist wirksam, wenn nicht vor Absendung der Faktura eine Zustellungsanschrift schriftlich vom Beschäftiger bekannt gegeben wurde. Falls sich Unternehmer an getroffene Sondervereinbarungen nicht halten / und diese z.B. gemacht werden müssen), treten die allgemeinen Geschäftsbedienungen in Kraft. Bei schlechter Bonität bzw. Insolvenzgefahr des Beschäftigers gilt die sofortige Fälligkeit offener Forderungen. Die FB Personalmanagement GesmbH hat das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, sowie die Mitarbeiter abzuziehen. Zahlungsverzug berechtigt die Überlasserin zu zur sofortigen Auflösung des Vertrags und zur sofortigen Einstellung der Tätigkeiten der überlassenen Arbeitnehmer.
    Vereinbarungsgemäß ist die Überlasserin berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag 1,5% Verzugszunsen pro Monat sowie Mahnspesen in der Höhe von €11,9,- pro Mahnung zu begehren. Für den Fall des Zahlungsverzugs behält sich die Überlasserin die Einschaltung eines Inkassobüros vor. Der Beschäftiger verpflichtet sich deshalb unverzüglichen Bezahlung außergerichtlicher
    Kosten insbesondere der Kosten außergerichtlicher rechtsfreundlicher Vertretung.
  12. Im Falle der Überlassung ausländischer Arbeitnehmer sichert die Überlasserin zu, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den bestehenden gesetztlichen Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erfolgt.
  13. Die überlassenen Arbeitnehmer sind arbeitsfähig und arbeitswillig.Die Überlasserin haftet für die sorgfältige Auswahl der diesbezüglich überlassenen Arbeitnehmer, nicht jedoch für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten, da die überlassenen Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung als Arbeitnehmer des Beschäftigers anzusehen sind(insbesondere ß 7 Abs. 1AÜG). Schutzwirkung zugunsten Dritter, die sich aus der Tätigkeit überlassener Arbeitnehmer für den Beschäftiger zu ergeben, sind vom Beschäftiger unter Schad und- Klagloshaltung der Überlasserin wahrzunehmen. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisse noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.
  14. Wird die Überlasserin aus gesetzwidrigen Handlungen des Beschäftigers im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung in igrendeiner Formverschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so wird der Beschäftiger die Überlasserin schad-und klaglos halten.
  15. Im Sinne des ß 7des AÜG wird festgestellt, dass die dort genannten Haftungsbeschränkungen zugunsten der überlassenen Arbeitskraft gelten.
  16. Der Beschäftiger darf mit einem überlassenen Arbeitnehmer binnen eines Jahres, ab dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung in seinem Betrieb ein Arbeitsverhältnis oder die Leistung von Diensten in anderer Form nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Überlasserin vereinbaren. Auch ist es dem Beschäftiger untersagt, den überlassenen Arbeitnehmer über eine andere Überlasserin zu beschäftigen.Bei zuwiderhandeln ist die FB Personalmanagement GesmbH berechtigt, die damit in Zusammenhang stehenden Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen.
  17. Ansprüche des Beschäftigers, die insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln insbesondere für due Zeit nach Dem Ende der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sind ausschließlich gegen und mit dem überlassenen Dienstnehmer direkt zu führen.